Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sicherheits - Center Nord

 

1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Die nachstehend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Sicherheits – Center Nord (nachfolgend „SCN“) gelten ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des SCN; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt SCN nicht an – es sei denn, SCN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des §13 BGB, als auch gegenüber Unternehmen gemäß §14 BGB.

1.3. Die AGB des SCN gelten in jedem Fall als Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner ihnen nicht binnen einer Woche schriftlich widerspricht und SCN beim Vertragsabschluß den Vertragspartner auf die Bedeutung seines unterlassenen Widerspruches besonders hinweist

 

2. Angebot
Alle Angebote des SCN sind grundsätzlich freibleibend. Die Angaben in Angeboten, Prospekten und Preislisten sind ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen


3.1. Alle Preise des SCN sind freibleibend und  verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart, unmittelbar nach der vollständigen Leistungserstellung netto zahlbar.

3.2. Abweichend von Punkt 3.1. sind die Rechnungen des SCN innerhalb von 30 Tagen nach der Ausstellung fällig. Bei einer Überschreitung des Zahlungsziels behalten wir uns vor, auch ohne vorherige Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von
- 5% - Punkten über dem Basiszins bei Verbrauchern bzw.
- 8% - Punkten über dem Basiszins bei Unternehmen zu erheben.

3.3. Besondere, über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehende Zusatzleistungen des SCN (z.B. Reparaturarbeiten, Öffnungen, Montagearbeiten) sowie Leistungen nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist werden besonders abgerechnet und sind bei Fälligkeit bar zu entrichten.

3.4. Sollten  Lieferungen oder Leistungen des SCN später als drei Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, behalten wir uns vor angemessene Entgeltserhöhungen unter der Voraussetzung vorzunehmen, dass sich die Betriebskosten (insbesondere für Material, Löhne Transport und öffentliche Abgaben) ohne ein Verschulden des SCN erhöht haben.

3.5. Nimmt das SCN zum teilweisen Ausgleich seiner Ansprüche vorhandene Ware in Zahlung, so bleibt der Vertragspartner zur Zahlung der verrechneten Forderung verpflichtet, sofern die Ware mit den Rechten Dritter belastet ist.

3.6. Die Preise für Ersatzschlüssel, Türöffnungen und Zylinderumstellungen sind mit der Auftragserteilung im Voraus zu entrichten.

3.7. Preise für Arbeitsleistungen verstehen sich grundsätzlich für normale Arbeitszeit. Für Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertage werden die üblichen  Zuschlagssätze aufgeschlagen.

 

4. Lieferung und Gefahrübergang


4.1. Materiallieferungen erfolgen unversichert ab Lager des SCN in Nordhorn. Vorbehaltlich  ausdrücklicher, abweichender, schriftlicher Vereinbarungen geht die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und/oder Verminderung der Ware  bei Auslieferung mit Verlassen der Lagerstelle auf den Vertragspartner über.

4.2.  Sofern der Vertragspartner Besonderheiten beim Transport wünscht, gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.

4.3. Die Lieferung der Ersatzschlüssel erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, nach den Möglichkeiten der übergebenen Muster bzw. Codenummern. Eine Haftung bei Anfertigung eines „falschen“ oder nichtfunktionssicheren Schlüssels kann durch das SCN nicht übernommen werden.

4.4. Kommt SCN in Leistungsverzug oder wird die Leistung aus von ihm zu  vertretenden Gründen unmöglich, so kann der Vertragspartner, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrags zurücktreten oder Ersatz des nachweislich entstandenen unmittelbaren Schadens verlangen. Die Schadensmeldung hat unverzüglich nach Kenntnisnahme in schriftlicher Form durch den Vertragspartner zu erfolgen.

 

5. Mängelrügen, Gewährleistung


5.1. Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, ist SCN nach freiem Ermessen zur Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Ausstellung einer Gutschrift berechtigt. Verzögert sich die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus Gründen, die SCN zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus anderen Gründen endgültig fehl, stehen dem Vertragspartner die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadens- oder Aufwendungsersatz besteht nur nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser AGB.

5.2. Die Ansprüche des Vertragspartners gegen SCN aus Ziffer 5.1. bestehen nur, wenn er den Mangel, sofern dieser offensichtlich ist unverzüglich schriftlich anzeigt. Sollte der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort erkennbar sein, so ist der Vertragspartner verpflichtet dies binnen zwei Wochen, bei Ersatzschlüsseln innerhalb von drei Tagen, anzuzeigen.

5.3. Der Sicherheitsgrad unserer Schließanlagen entspricht dem jeweiligen technischen Stand des Produktes. Für Beeinträchtigungen durch technische Entwicklungen oder Kopieren von Schlüsseln übernimmt SCN keine Garantie.

5.4. Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant oder sonstiger Dritter eine  eigene Gewährleistung gegenüber dem Vertragspartner übernehmen (z.B. durch Übergabe eines Garantiescheins oder Vertreterbesprechungen), haben diese keinerlei Einfluss auf die Gewährleistungspflicht des SCN gegenüber diesem Vertragspartner.

5.5. Für bereits benutzte Materialien übernimmt das SCN keine Gewährleistung.

 

6. Haftung


6.1. SCN haftet unbeschränkt für jede vorsätzliche oder grobfahrlässige Verursachung von Schäden durch SCN, sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners. Die Haftungsbeschränkung von SCN gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit SCN den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.

6.2. Im Übrigen haftet SCN im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verlet¬zung von wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Ziff. 6 sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags (insbesondere Lieferung und Leistungserstellung) überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner des SCN regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Für SCN beträgt der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden und bei sonstigen Vermögensschäden € 2.000.000,00.

6.3. Eine weitergehende Haftung vom SCN auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

6.4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von SCN.

6.5. Der Vertragspartner stellt SCN von Ansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Qualität der von dem Vertragspartner erbrachten Lieferung oder Leistung erhoben werden, frei.

 

7. Eigentumsvorbehalt


7.1. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben gelieferte Waren Eigentum des SCN.

7.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die
        Vorbehaltsware zu verfügen und insbesondere weiter zu veräußern, soweit und solange die Rechte des SCN aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben und sich die andere Vertragspartei nicht im Zahlungsverzug befindet. Zu anderweitigen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die vollständigen Forderungen des Vertragspartners aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware inkl. Umsatzsteuer werden bereits jetzt an das SCN abgetreten.

7.3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, SCN nicht gehörenden Waren durch den Vertragspartner steht SCN das Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Wert des Miteigentums beläuft sich auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware in Relation zum Rechnungswert der hergestellten Ware.  Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte, die durch den Vertragspartner für SCN verwahrt werden, gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend Ziff. 7 der AGB des SCN. Die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung gilt in diesem Falle nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

7.4. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuchs verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrages im Voraus in gleichem Umfang entsprechend Ziffer 7.4  an SCN abgetreten.

 

8. Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht/Sprache


8.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und/oder im Zusammenhang mit einem Vertrag mit SCN begründeten Pflichten und Rechte sowie etwa in Zukunft auftretende Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz des SCN, sofern

- die Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder
- eine der beiden Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- Ansprüche im Wege des Mahnverfahren geltend gemacht werden oder
- der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs der Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 8.1. ist das SCN berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstands des Vertragspartners geltend zu machen.

8.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts (CISG).

8.3. Vertrags- und Geschäftssprache ist deutsch, auch wenn die Korrespondenz in einer anderen Sprache geführt werden sollte. 

 

9. Salvatorische Klausel


Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AGB unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel, das mit diesen AGB verfolgt wird, am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese AGB eine Lücke aufweisen oder sich später in diesen AGB eine Lücke ergeben sollte.